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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Wenn Gläubiger zögern ...

    Der Gläubiger ließ einen vollen Monat ungenutzt verstreichen, bevor er seine einstweilige Verfügung vollzog. Wurde durch dieses Verhalten die Dringlichkeit widerlegt?

     

    Nein, sagte jetzt das OLG Hamburg (4.5.12, 8 U 5/12). Zwar liege grundsätzlich der Schluss auf eine Widerlegung der Dringlichkeit nahe. Führe der Gläubiger die Vollziehung jedoch zeitnah durch und versäume erst anschließend die dem Schuldnerschutz dienende, sehr kurze Frist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO um wenige Tage, sei dies ein formaler Fehler mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen für den Gläubiger. Dieser Fehler rechtfertige aber nicht die Annahme, der Gläubiger habe durch sein Verhalten auch gezeigt, dass es ihm von vornherein nicht eilig gewesen sei.

    Quelle: ID 34371600