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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Zahlung Zug um Zug gegen Nachbesserung

    | Zum Zwangsvollstreckungsverfahren gehört bei einer Zug um Zug zu erringenden Nachbesserung auch, dass der Schuldner prüft, ob der Gläubiger die Mängel ordnungsgemäß beseitigt hat. |

     

    Der Schuldner musste an den Gläubiger einen Betrag zahlen, Zug um Zug gegen kostenfreie und vollständige Mangelbeseitigung durch den Gläubiger an einem Pkw. Der Schuldner zahlte jedoch nicht. Er begründete dies damit, die Mängel seien nicht ordnungsgemäß beseitigt worden. Der Gerichtsvollzieher setzte ihm dennoch eine Frist zur Zahlung, später bestätigt durch das AG. Zu Recht war der Schuldner hiergegen mit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO vorgegangen (LG Mühlhausen 18.1.12, 2 T 290/11). Da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, durfte mit der Vollstreckung nicht begonnen werden. Der Gerichtsvollzieher hätte die Mangelbeseitigung prüfen müssen. Verfügt er nicht über eigene Sachkunde, muss er einen Sachverständigen hinzuziehen.

    Quelle: ID 35647810