27.09.2013 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Zwangsmittelantrag wegen Nichterbringung einer Auskunft
| Dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO wegen Nichterbringung einer Auskunft fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und ihm deshalb sämtliche im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren zuzustellenden Schriftsätze und gerichtliche Entscheidungen durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 185 Abs. 1 ZPO zugestellt worden sind (BGH 14.8.13, I ZB 76/10, Abruf-Nr. 132823 ). |
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