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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Zwangsversteigerung wegen Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung

    | Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ( BGH 12.9.13, V ZB 161/12, Abruf-Nr. 133417 ). |

     

    Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch als relativ geringfügig ist.

    Quelle: ID 42468494