25.06.2024 · Nachricht · Zwangsversteigerung
Widerruf der Rücknahme des Versteigerungsantrags
| Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich. Die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein. |
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