· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Zwangsvollstreckungsaufträge gegen Notar
| Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, dass Zwangsvollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (BGH 25.11.13, NotZ (Brfg) 7/13, Abruf-Nr. 140234 ). |
Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung.
Quelle: ID 42516087