· Fachbeitrag · Vollstreckungsschutz
Auch das noch: BVerfG schützt Schuldner
| Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765a ZPO bestimmen den Alltag der Vollstreckungsgerichte. Das BVerfG hat nun hierzu entschieden: Eine Würdigung aller Umstände in besonders gelagerten Einzelfällen kann dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und ‒ in absoluten Ausnahmefällen ‒ auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. |
Sachverhalt
Die Schuldnerin beantragte in einem Zwangsversteigerungsverfahren Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. Sie berief sich auf eine akute Gefährdung ihres Lebens. Zum Beweis bot sie ein Sachverständigengutachten an.
Das Vollstreckungsgericht führte den Versteigerungstermin durch, wies den Schutzantrag zurück und erteilte dem Meistbietenden den Zuschlag. Grund: Die Suizidgefahr sei nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Außerdem könne der Gefahr durch einen (freiwilligen) Umzug oder eine Unterbringung der Schuldnerin begegnet werden. Zudem fehle es an Vortrag, wie sie selbst ihren Gesundheitszustand verbessern könne.
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