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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungstaktik

    Verhaftung des Schuldners richtig beantragen

    | Häufig kommt es im amtlichen Gerichtsvollzieherformular zu Fehlern, wenn es darum geht, den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen. Lesen Sie im Folgenden, was falsch gemacht wird und wie Sie es richtig machen. |

     

    Oft findet sich folgender - falscher - Antrag :

     

    • So ist der Antrag fehlerhaft

    H

    Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO

    ...

    Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an

    ☐ den Gläubiger      ☐ den Gläubigervertreter zu übersenden,

    ☑ die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.

     

    Folge: Zahlt der Schuldner, kann der Gerichtsvollzieher nicht im Wege der Verhaftung die für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) angefallenen 20 EUR Gerichtskosten (Nr. 2114 VV GKG) mit beitreiben. Denn Gläubiger können die Kosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht glaubhaft machen.

     

    PRAXISHINWEIS | Insofern ist es besser, sich den Haftbefehl zunächst zusenden zu lassen und abzuwarten, bis dem Gläubiger die Gerichtskostenrechnung zugeleitet wird. Dann können sie beim Gerichtsvollzieher einen separaten Verhaftungsauftrag mit dem Nachweis der Gebühr nach Nr. 2114 VV GKG stellen.

     

     

    • So ist der Antrag richtig

    H

    Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO

    ...

    ☐ den Gläubiger      ☑ den Gläubigervertreter zu übersenden,

    ☐ die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 91 | ID 44653171