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  • · Nachricht · Vollstreckungsverfahren

    Elektronischer Rechtsverkehr: Vollstreckungsantrag nach Justizbeitreibungsgesetz

    | Der BGH hat jetzt klargestellt: Der Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 753 Abs. 4 S. 2, § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 , § 7 S. 1 und 2 JBeitrG). Damit hat der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschließend festgelegt. Die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag nach der Justizbeitreibungsordnung (vgl. BGH VE 15, 116 ) können auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz nicht übertragen werden (BGH 6.4.23, I ZB 84/22, Abruf-Nr. 235958 ). |

     

    Der BGH behandelt die Probleme im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Vollstreckungsanträgen von Behörden. Seit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gibt es immer wieder Schwierigkeiten, da die Vollstreckungsorgane und Rechtsmittelgerichte die Übermittlung von einfach signierten Anträgen über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Vollstreckungsbehörde als unzureichend betrachten.

     

    Hintergrund ist die Anforderung, dass das übermittelte Dokument einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden muss, entweder durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder durch Versendung aus einem individuellen elektronischen Postfach (sicherer Übermittlungsweg) gemäß § 130a Abs. 3 ZPO. Bei der Versendung über das beBPo ist eine solche Individualisierung jedoch nicht möglich, da die Behördenmitarbeiter weder über eine qualifizierte elektronische Signatur noch über ein persönliches beBPo verfügen.