· Fachbeitrag · Vollstreckungsverfahren
Wann ist eine Pfändung nichtig?
| Dass Schuldner vortragen, eine Forderungspfändung sei nichtig, insbesondere weil das Vollstreckungsgericht bei Erlass des Pfändungsbeschlusses Pfändungsschutzvorschriften nicht beachten habe, kommt in der Vollstreckungspraxis eher selten, aber dennoch vor. Der BGH hat sich jetzt mit einem solchen Fall befasst und Wesentliches zur Frage der Nichtigkeit einer Pfändung geäußert. |
Entscheidungsgründe
Der BGH stellt klar: Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstands (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung (2.7.20, VII ZA 3/19; Abruf-Nr. 217284). In diesem Zusammenhang verdeutlicht der BGH: Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, also unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet.
Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler der Pfändung einer Forderung.
Relevanz für die Praxis
Liegen also derartig schwere Fehler nicht vor, ist eine Vollstreckungshandlung als staatlicher Hoheitsakt wirksam. Das gilt, selbst wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen.
Folge: Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich dazu, dass sie auf entsprechenden Rechtsbehelf wieder aufzuheben ist. Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt ist, müssen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und befolgt werden.
Übersicht / Nichtigkeitsgründe für eine Pfändung |
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Weiterführender Hinweis
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Wann muss er rechtmäßig sein?, VE 09, 11