· Fachbeitrag · Vollstreckungsvoraussetzungen
Zustellerfordernis bei Rechtsnachfolge: BGH jetzt gläubigerfreundlich
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der BGH hat jetzt entschieden: Das Zustellerfordernis nach § 750 Abs. 2 ZPO bei einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf die sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm damit als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben. Damit vollzieht der BGH eine regelrechte Kehrtwende. Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie hieraus Vorteile ziehen können. |
Relevanz der Entscheidung
Mit seiner aktuellen Entscheidung (13.10.16, V ZB 174/15; Abruf-Nr. 190245) gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf (BGH VE 13, 66). Danach hing bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von der zusätzlichen Zustellung eines chronologischen Handelsregisterauszugs ab, der den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt.
Diese Fälle sind betroffen
Dies betrifft in der Praxis insbesondere die Fälle, in denen Banken miteinander fusionieren und dadurch miteinander verschmelzen und die erteilte Vollstreckungsklausel mehrfach auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben wird. Zum Nachweis, dass eine Verschmelzung tatsächlich stattgefunden hat und auch im Handelsregister eingetragen wurde, wird regelmäßig durch den die Rechtsnachfolgeklausel erteilenden Notar auf eine beglaubigte Abschrift einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 BNotO Bezug genommen.
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