25.08.2014 · Fachbeitrag · Vorläufig vollstreckbares Räumungsurteil
Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz
| 1. Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Räumungsurteil kommt in der Revisionsinstanz nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemä ß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. 2. Beruhte das Unterbleiben der Antragstellung im Berufungsverfahren letztlich darauf, dass die Schuldner ihre dortigen Erfolgsaussichten unzutreffend eingeschätzt haben, kann dies das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht rechtfertigen, weil es grundsätzlich in den Risikobereich der Partei fällt. (BGH 2.7.14, XII ZR 65/14, Abruf-Nr. 142187 ) |
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