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  • · Fachbeitrag · Vorläufige Vollstreckbarkeit

    Sicherheitsleistung durch Kreditversicherer möglich?

    | Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Zugunsten des Klägers K. ergeht ein vorläufig vollstreckbares Urteil, in dem eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des ausgeurteilten Betrags angeordnet wird. Die Sicherheitsleistung ist nicht näher spezifiziert. Der Beklagte B. legt Berufung ein. K. erbringt eine Prozessbürgschaft durch Kreditversicherung. Das Vollstreckungsgericht erlässt einen PfÜB. Die Pfändung ist erfolgreich. B. legt Vollstreckungserinnerung gegen den PfÜB ein mit dem Einwand, die Sicherheitsleistung sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden, da die Kreditversicherung nach § 108 ZPO kein Kreditinstitut ist. Zu Recht? |

     

    Antwort: Nein. Bei der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Geschieht dies nicht, und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, ist die Sicherheitsleistung zu leisten durch

    • schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts ,
    • durch Hinterlegung von Geld oder
    • Hinterlegung von Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1, 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

     

    Ob Sicherheit in der Art, wie sie das Urteil bestimmt hat, geleistet ist, muss das Vollstreckungsorgan prüfen. In diesem Zusammenhang hat das OLG Brandenburg entschieden (17.4.19, 11 U 137/17): Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind insbesondere nach Auffassung des Gesetzgebers denen der Kreditinstitute gleichwertig und daher als Sicherheitsmittel nach § 108 ZPO geeignet.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 165 | ID 46725345