· Fachbeitrag · Vorpfändung
Vorpfändungsmöglichkeit bei Hypothekenforderungen
| In VE 14, 179 und VE 15, 32 haben wir über die Pfändung von Buch- bzw. Briefhypotheken berichtet. In der Praxis fällt auf: Gläubiger nutzen diese Möglichkeit zwar, nutzen aber auch oft den frühzeitigen Gläubigerschutz durch Ausbringen einer Vorpfändung nach § 845 ZPO nicht. Ein Fehler! |
1. Wirksamkeit setzt Vollpfändung voraus
Unstreitig können Gläubiger hinsichtlich einer Hypothekenforderung eine Vorpfändung gemäß § 845 ZPO ausbringen (RGZ 71, 179, 183). Es bedarf dabei nicht einer Briefübergabe bzw. Grundbucheintragung. Vielmehr wird die Vorpfändung durch die Zustellung an den Drittschuldner bewirkt (§ 845 Abs. 1 ZPO).
Damit die Vorpfändung letztlich wirkt, muss der Gläubiger innerhalb der Vierwochenfrist nach § 845 Abs. 2 ZPO eine Vollpfändung erwirken. Im Klartext: Es muss eine wirksame Pfändung erfolgen (§ 830 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet:
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