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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Nicht bundeseinheitliche Feiertage: Was ist mit der Fristenkontrolle?

    | Rechtsanwälte dürfen Ihren Mitarbeitern übertragen, einfache und übliche Fristen selbstständig zu berechnen. Sie müssen aber zuvor durch organisatorische Anweisungen und Schulungen sichergestellt haben, dass es durch ein fest und verbindlich geregeltes Bürosystem gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter die Fristen ordnungsgemäß berechnen, notieren und überwachen. Aber: Haben die Kanzlei des Rechtsanwalts und das Gericht, bei dem eine Frist zu wahren ist, ihren Sitz in unterschiedlichen Bundesländern, ist der Fristablauf bei nicht bundeseinheitlich geregelten Feiertagen keine einfache und übliche Frist, deren Berechnung ein Rechtsanwalt Mitarbeitern übertragen darf. Das hat jetzt das OLG Koblenz entschieden (27.6.16, 10 U 1263/15). |

     

    Das OLG weiter: Der Anwalt muss in solchen Fällen die Frist selbst berechnen oder die Berechnung seiner Mitarbeiter überprüfen. Dies gilt dann, wenn die Mitarbeiter bisher immer zuverlässig Notfristen eingetragen haben. Hieraus kann nicht geschlossen werden, sie seien auch geeignet und zuverlässig, schwierige und unübliche Fristen zu berechnen.

    Quelle: ID 44386091