· Fachbeitrag · Zug-um-Zug-Vollstreckung
Materielle Beweiskraft eines Feststellungsurteils bei Zug-um-Zug-Vollstreckung
| Zug-um-Zug-Urteile und die daraus folgende Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 756 ZPO oder durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 765 ZPO spielen in der Praxis eine große Rolle. Dabei gelingt es dem Gläubiger aber nicht immer, die Voraussetzungen der Zug-um-Zug-Vollstreckung darzulegen, sodass er nachträglich die Feststellungsklage erheben muss, um dadurch den Beweis zu erbringen, dass der Schuldner befriedigt ist. Der BGH hat jetzt in einem Beschluss zu § 765 Nr. 1 HS 1. Fall 1 ZPO entschieden, dass die materielle Beweiskraft des ergangenen Feststellungsurteils von dessen Rechtskraft abhängt. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin G. betrieb gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des LG vom 6.2.12, mit dem S. u. a. zur Zahlung von 21.250.000 EUR an G. verurteilt worden ist, Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG. Am 12.2.13 veräußerte G. die Aktien für 6.250.000 EUR im freihändigen Verkauf. Das LG hat mit Urteil vom 22.2.16 festgestellt, dass S. durch den freihändigen Verkauf der Aktien hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des LG vom 6.2.12 Zug um Zug gebührenden Übergabe und Übertragung des Eigentums an den Aktien befriedigt ist. Die dagegen gerichtete Berufung des S. hat das OLG mit Urteil vom 12.1.17 zurückgewiesen. S. hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Zwischenzeitlich hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag der G. am 22.3.16 einen PfÜB erlassen, mit dem diverse angebliche Forderungen und Vermögensrechte des S. gepfändet und der G. zur Einziehung überwiesen worden sind. Die vom S. gegen den PfÜB eingelegte Vollstreckungserinnerung, mit der S. die Aufhebung des PfÜB erstrebt hat, hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hob im Rahmen der Rechtsbeschwerde den PfÜB zulasten der G. auf (4.7.18, VII ZB 4/17, Abruf-Nr. 202892).
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