· Fachbeitrag · Zug-um-Zug-Vollstreckung
So ist der Pkw bei der Zug-um-Zug-Leistung zu verwerten
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Das Problem: Bei der Zug-um-Zug-Vollstreckung einer Zahlungsforderung mit der Gegenleistung zur Rückgabe eines Pkw ( VE 18, 214 ) scheitert dessen Rückgabe, weil der Schuldner die Annahme des Pkw verweigert bzw. sie aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Schuldners nicht stattfinden kann. Dem Gläubiger fehlt der Platz, um den Pkw aufzubewahren und abgemeldet darf er ihn nicht im öffentlichen Raum abstellen. Die Lösung: Der Gläubiger kann in diesen Fällen den Pkw verwerten und mit seiner Forderung verrechnen. |
1. Versteigerung durch Gerichtsvollzieher (§§ 814 ff. ZPO)
a) Grundsatz: Eigentumsvermutung bei Gewahrsam des Schuldners
Grundsätzlich erfolgt die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Gegenstände dadurch, dass der Gerichtsvollzieher (GV) diese in Besitz nimmt (§ 808 Abs. 1 ZPO).
Dabei prüft er lediglich, ob sich der zu pfändende Gegenstand im Gewahrsam des Schuldners befindet. Denn damit wird vermutet, dass der Gegenstand auch im Schuldnervermögen steht.
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