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  • · Nachricht · Zuschlagsentscheidung

    Termin darf nur aus wichtigen Gründen verlegt werden

    | Mit Beschluss vom 12.5.16 (V ZB 141/15, Abruf-Nr. 186865 ) hat der BGH entschieden: Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden. |

     

    Das bedeutet: Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht. Die Verkündung über den Zuschlag in einem bereits seit Monaten laufenden Zwangsversteigerungsverfahren darf jedoch nicht allein deshalb aufgeschoben werden, weil der Schuldner, ohne sich auf neue Tatsachen oder veränderte Umstände zu stützen, kurz vor oder im Versteigerungstermin ankündigt, dass er bei dem Prozessgericht eine Klage mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 769 Abs. 1 ZPO stellen werde. Allein der Umstand, dass der Schuldner, gleichsam in letzter Minute das Prozessgericht mit einem Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO bemüht oder bemühen will, rechtfertigt nicht die Aufschiebung einer ansonsten möglichen Entscheidung über den Zuschlag.

    Quelle: ID 44147449