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Zwangsgeldbeschluss der Rechtsanwaltskammer: So wird vollstreckt
| Auch Anwälte können in die Fänge der Vollstreckung geraten ‒ z. B. aus berufsrechtlicher Sicht, wenn sie ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht nachkommen (vgl. § 56 BRAO). Um einen Anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch wiederholt, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf 1.000 EUR nicht übersteigen (§ 57 Abs. 1 BRAO). |
Der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel, mit dem das Geld zugunsten der Rechtsanwaltskammer beigetrieben werden kann (§ 57 Abs. 4 BRAO). Es wird aufgrund einer vom Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten (§ 57 Abs. 4 S. 2 BRAO i. V. m. §§ 802a ff., 828 ff. ZPO).