· Fachbeitrag · Zwangssicherungshypothek
Zwangssicherungshypothek für mehrere Unterhaltsgläubiger bei Zwangsgeldfestsetzung
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| FRAGE: In einem familiengerichtlichen Stufenverfahren wegen Kindesunterhalts vertreten wir anwaltlich zwei minderjährige Kinder. In der 1. Stufe (Auskunft) wurde auf unseren Antrag hin gegen den Vater wegen seiner Verletzung gegen die titulierte Auskunftspflicht ein Zwangsgeld von 5.000 EUR festgesetzt (§ 120 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 888 ZPO). Dieses soll im Wege der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (§§ 866, 867 ZPO) auf seinem Grundstück vollstreckt werden. Müssen wir hierbei etwas Bestimmtes beachten? |
Antwort: Ja, es sind gleich mehrere Besonderheiten zu beachten:
1. Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse
Mit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek haftet das Grundstück auch für die notwendigen Kosten der Eintragung (§ 867 Abs. 1 S. 3 ZPO). Der Vollstreckungsgläubiger kann sich daher wegen der Eintragungskosten des Grundbuchamts und seines Anwalts aus der Zwangssicherungshypothek befriedigen.
Zu beachten ist aber, dass das Zwangsgeld nicht dem Vollstreckungsgläubiger, sondern allein der Staatskasse gebührt. Das führt zu der Besonderheit, dass im Eintragungsvermerk im Grundbuch die Gerichtskasse als Zahlungsempfänger einzutragen ist (Stöber/Keller, ZVG, 23. Aufl., Einl. Rn. 331; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 867 Rn. 8; AG Hamburg, Rpfleger 82, 31).
MERKE | Auch außerhalb der Vollstreckung eines Zwangsgeldes gilt diese Besonderheit, wenn eine Zahlung an einen ‒ ohne eigenes Forderungsrecht begünstigten ‒ Dritten zu leisten ist (OLG München FamRZ 12, 577; BayObLG NJW-RR 05, 665; OLG Karlsruhe Rpfleger 98, 158; Stöber/Keller, a. a. O.; Zöller/Seibel, a. a. O.). |
Musterformulierung / Eintragung einer Zwangssicherungshypothek |
(…) überreiche ich namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses vom … [Datum] des … [Gericht] zu … [Aktenzeichen] und beantrage, auf dem Grundbesitz des Schuldners im Grundbuch von ... [Gemarkung] Blatt … , Flur … , Flurstück … , zugunsten des Gläubigers wegen des Zwangsgeldes von … EUR eine Zwangssicherungshypothek mit dem Zahlungsempfänger … [Gerichtskasse] einzutragen. |
2. Mehrere Gläubiger: Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses ist zwingend
Bei mehreren Gläubigern (hier: die beiden minderjährigen Kinder) ist bei der Eintragung im Grundbuch das Gemeinschaftsverhältnis dieser Gläubiger anzugeben (§ 47 Abs. 1 GBO). Daher muss bereits im Antrag dieses Gemeinschaftsverhältnis angegeben werden, wenn es sich nicht ausdrücklich aus dem Vollstreckungstitel ergibt.
PRAXISTIPP | In der unterhaltsrechtlichen Praxis dürfte die ausdrückliche Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Unterhaltsgläubiger in einem Zwangsgeldbeschluss die absolute Ausnahme sein. Im Regelfall fehlt eine solche Angabe hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes, zumal die Vollstreckung des Zwangsgeldes zugunsten der Staatskasse „nur Mittel zum Zweck ist“, um den jeweiligen Auskunftsanspruch der Unterhaltsgläubiger durchzusetzen.
Wurde demnach vom Familiengericht (als Vollstreckungsgericht) gegen den Vater der beiden minderjährigen Kinder z. B. lediglich pauschal „ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt“, muss im Eintragungsantrag das Gemeinschaftsverhältnis mit § 432 BGB (sog. „Mitgläubigerschaft“ oder „einfache Forderungsgemeinschaft“) angegeben werden. |
Musterformulierung / So formulieren Sie richtig |
(…) überreiche ich namens und in Vollmacht der von uns vertretenen Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses vom … [Datum] des ... [Gericht] zu … [Aktenzeichen] und beantrage, auf dem Grundbesitz des Schuldners im Grundbuch von .. [Gemarkung] Blatt ..., Flur ... , Flurstück … , zugunsten der Gläubiger als Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB wegen des Zwangsgeldes von … EUR eine Zwangssicherungshypothek mit dem Zahlungsempfänger … [Gerichtskasse] einzutragen. |
Dieses Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Zwangsgeldbeschluss. In solchen Fällen muss das Vollstreckungsorgan (hier: das Grundbuchamt) den Vollstreckungstitel aber dahin gehend prüfen, ob dieser einer Auslegung zugänglich ist. Um dem Grundbuchamt die Prüfung zu erleichtern, sollten die Gläubiger mit ihrem Antrag zugleich ihr Gemeinschaftsverhältnis näher erläutern.
Musterformulierung / Das sollten Sie erläutern |
Es handelt sich um ein Gemeinschaftsverhältnis nach § 432 BGB (sog. Mitgläubiger- bzw. einfache Forderungsgemeinschaft). Ausweislich des Zwangsgeldbeschlusses wurde gegen den Schuldner zur Erzwingung seiner gegenüber den Gläubigern bestehenden Auskunfts- und Belegpflicht ein einheitliches (und nicht etwa „insgesamt“ tituliertes) Zwangsgeld festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte nicht „jeweils“ zugunsten eines Gläubigers, sondern gemeinschaftlich für beide Gläubiger. |
Der mit dem Zwangsgeld zu erzwingende Auskunfts- und Beleganspruch der Gläubiger ist zwar höchstpersönlicher Natur, steht somit jedem Gläubiger einzeln zu. Das schließt eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) auch für das titulierte Zwangsgeld aus.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgte aber nicht etwa „insgesamt“, sondern einheitlich in Höhe von 5.000 EUR. Es entfällt insgesamt (und nicht etwa sukzessiv), wenn der Schuldner seiner Verpflichtung gegenüber beiden Gläubigern nachgekommen ist.
Daher scheidet auch eine „im Zweifel“ anzunehmende Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB) am Zwangsgeld aus. |
3. Kosten der Eintragung: Gebührenerhöhung beachten
Für den Rechtsanwalt des Gläubigers stellt das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Rechtsanwalt hier mehrere Auftraggeber hat, entsteht für ihn eine 0,6-Verfahrensgebühr nach Nrn. 1008, 3309 VV RVG nach einem Gegenstandswert in Höhe des vollstreckten Zwangsgeldes (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 RVG). Sie beträgt hier 200,40 EUR.
MERKE | Bei einem Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 432 BGB (Mitgläubiger) liegt derselbe Gegenstand i. S. d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG vor (vgl. z. B. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 3309 VV Rn. 192).
Die 0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV ist daher gemäß Anm. Abs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG wegen zweier Auftraggeber um 0,3 auf 0,6 zu erhöhen. |
Daneben kann der Anwalt nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG noch die Auslagenpauschale (hier: 20 EUR) und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV (hier: 41,88 EUR) fordern. Seine Gesamtvergütung beträgt hier somit 262,28 EUR.
Beim Grundbuchamt entsteht für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek eine 1,0-Gebühr Nr. 14121 KV GNotKG nach der Tabelle B des § 34 GNotKG nach einem Geschäftswert in Höhe des Zwangsgeldes (§ 53 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Bei einem Wert von 5.000 EUR beträgt die anfallende Gebühr somit 45 EUR.