· Fachbeitrag · Zwangsversteigerung
Kein Betrug bei Abgabe von Scheingeboten im Zwangsversteigerungstermin
| Es kommt zwar nur selten vor, dass der Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren mitbietet, letztlich den Zuschlag erhält, aber anschließend den Steigpreis nicht zahlt. Dennoch sollten Sie auch auf diesen Fall vorbereitet sein. Der BGH hat in diesem Zusammenhang nämlich inzwischen wichtige Fragen geklärt. |
1. Täuscht der Schuldner über seine Zahlungsfähigkeit?
Zunächst ist fraglich, ob der Schuldner in den o. g. Fällen bei Abgabe des Höchstgebots im Zwangsversteigerungstermin andere Bieter über seine Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft täuscht, indem er mitbietet und fortlaufend höhere Gebote abgibt. Er könnte sich dann des Betrugs strafbar machen.
Diese Frage hat der BGH verneint (14.7.16, 4 StR 362/15, Abruf-Nr. 188625). Er stellt klar: Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern. Nur, indem er an der Versteigerung teilnimmt, hat ein Schuldner als Bieter keine Erklärung im Hinblick auf andere Bieter abgegeben. Denn nach § 66 Abs. 2 ZVG sind Gebote nur gegenüber dem Vollstreckungsgericht abzugeben; insoweit ist ausschließlich der Rechtspfleger als Vollstreckungsorgan Adressat der mit dem jeweiligen Gebot verbundenen Erklärung.
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