· Fachbeitrag · Zwangsversteigerung
Verzichtserklärung in notarieller Urkunde ist kein Fall des § 726 Abs. 1 ZPO
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Versteigerungspraxis wird vielfach wegen Grundschulden aus notariellen Urkunden die Zwangsversteigerung betrieben. Regelmäßig heißt es dort: „Die Erschienenen willigen ein, dass der Gläubigerin jederzeit auf ihren einseitigen Antrag vollstreckbare Ausfertigung wegen der vorbezeichneten Verbindlichkeiten ohne den Nachweis der Umstände, von denen die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit abhängt, erteilt werden. (…) Die Erschienenen beantragen, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung und eine einfache Abschrift dieser Urkunde zu übersenden ‒ ohne dass es eines Nachweises der Fälligkeit der Grundschuld bedarf“. Es stellt sich dann die Frage: Muss der Gläubiger zur Anordnung der Zwangsversteigerung dem Vollstreckungsgericht eine vom Rechtspfleger erteilte sog. qualifizierte Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO vorlegen, weil der obige Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit unwirksam ist? |
1. Der Fall des LG Koblenz
Mit dieser Frage musste sich jetzt das LG Koblenz befassen (28.1.19, 2 T 40/19, Abruf-Nr. 207356). Die Kammer gab dem Gläubiger aufgrund seiner sofortigen Beschwerde Recht und ordnete die Fortsetzung der Zwangsversteigerung an. Zuvor hatte das AG diese zunächst durch Beschluss zur Klärung der aufgeworfenen Frage einstweilen eingestellt.
2. Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben
Die Entscheidung des LG ist richtig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen ‒ insbesondere die wirksame Vollstreckungsklausel ‒ lagen nämlich vor.
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