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  • · Nachricht · Zwangsvollstreckung

    Wartefrist zur Begleichung von Anwaltskosten durch Behörde

    | Ein Rechtsanwalt kann die Zwangsvollstreckung gegenüber einer Behörde einleiten, wenn diese die Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht innerhalb von vier Wochen bezahlt hat. Dies hat das VG Kassel nun festgelegt (10.5.23, 1 K 120/19.KS, Abruf-Nr. 238826 ). |

     

    Eine Behörde hatte die fristgerechte Zahlung versäumt, was zu einem Vollstreckungsverfahren führte. Dieses wurde später aufgrund beiderseitiger Erledigung (§ 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 VwGO) beendet. Das VG Kassel entschied anschließend über die Kosten und belastete die Behörde damit, da sie die Ursache für das Vollstreckungsverfahren gesetzt hatte, indem sie die festgesetzte Summe nicht rechtzeitig zahlte.

     

    Die Entscheidung betrifft den in der Praxis häufig auftretenden Fall, dass Rechtsanwälte nach einem gegen die Behörde gewonnenen Prozess oft monatelang auf die Erstattung ihrer festgesetzten Kosten warten müssen. Nach Ansicht des VG Kassel beträgt die angemessene Zahlungsfrist in analoger Anwendung des § 882a ZPO bei Behörden vier Wochen.