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Zahlungsfrist für steuerfreie Corona-Prämie bis zum 31.03.2022
| Konnten Sie sich bisher noch nicht dazu entscheiden, Ihren Mitarbeitern eine steuerfreie „Corona-Prämie“ zu zahlen, die nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist, dann können Sie sich noch eine längere Überlegungszeit gönnen. Der Zeitraum für die Zuwendung steuerfreier Corona-Sonderzahlungen von insgesamt maximal 1.500 Euro wird bis zum 31.03.2022 verlängert. Dies hat der Bundestag am 05.05.2021 beschlossen. Jetzt muss nur noch der Bundesrat zustimmen. |
Der Steuerfreibetrag von bis zu 1.500 Euro bleibt unverändert. Die Fristverlängerung in § 3 Nr. 11a EStG führt nicht dazu, dass Sie die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ‒ womöglich zusätzlich zu einem nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 ‒ zahlen könnten.
Weiterführender Hinweis
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz ‒ AbzStEntModG; Abruf-Nr. 222180