14.03.2025 · Fachbeitrag ·
Vermittlerrecht
Ein Beratungsverzicht nach § 6 Abs. 3 VVG darf auch auf vorformulierten Formularen erfolgen, sofern er optisch deutlich hervorgehoben und eigenhändig unterschrieben ist. Ein gesondertes Dokument ist nicht erforderlich, um wirksam auf eine Beratung und ggf. auch auf die Dokumentation dieser Beratung zu verzichten. Dies hat das OLG Nürnberg für einen vom Versicherer verwendeten Beratungsverzicht entschieden. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis.
04.03.2025 · Nachricht ·
Anlagevermittlung
Ein Anlagevermittler genügt seiner Pflicht zur Information über die Bonität des Emittenten einer Kapitalanlage jedenfalls gegenüber einem
geschäftserfahrenen Anlageinteressenten im Normalfall dadurch, dass er ...
26.02.2025 · Fachbeitrag ·
Mehrfachvertreter
Die Versicherungsbranche wandelt sich. Veränderte Kundenbedürfnisse und technologische Fortschritte fordern neue Vertriebsstrategien. In diesem Kontext gewinnen Mehrfachvertreter, auch bekannt als ...
Schwerpunkt
Beitrag
16.01.2025 · Fachbeitrag ·
Mehrfachvertreter
Die Versicherungsbranche wandelt sich. Veränderte Kundenbedürfnisse und technologische Fortschritte fordern neue Vertriebsstrategien. In diesem Kontext gewinnen Mehrfachvertreter, auch bekannt als ...
Schwerpunkt
Beitrag
24.10.2024 · Fachbeitrag ·
Agenturvertrag
Das OLG Stuttgart hat sich kürzlich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens um Prozesskostenhilfe, in dem es um die Erfolgsaussichten der Klage eines Versicherungsvertreters ging, mit der Thematik der unzulässigen ...
11.10.2024 · Fachbeitrag ·
Untervermittler/Ausgleichsanspruch
Vermittlerbetriebe arbeiten regelmäßig mit selbstständigen Handelsvertretern zusammen. Nach einer Kündigung sieht sich das Unternehmen oft mit Ausgleichsansprüchen der Handelsvertreter konfrontiert.
18.09.2024 · Fachbeitrag ·
Wettbewerbsrecht
Anrufe und E-Mails an ehemalige Kunden mit dem Ziel, diese zurückzugewinnen, sind wettbewerbswidrig, wenn der ursprüngliche Vermittler keine ausdrückliche Einwilligung dafür (mehr) hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Versicherungsmakler, der den Kunden neu betreut, selbst wettbewerbswidrig verhält, so das LG Hannover.