· Fachbeitrag · Fort- und Weiterbildung
Weiterbildungsvereinbarung darf Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Zusätzlich zum Arbeitsvertrag schließen Sie oft eine Fort- und Weiterbildungsvereinbarung mit Ihren Mitarbeitern. Diese verpflichtet den Mitarbeiter, einen Teil der Kosten zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt. Differenziert Ihre Rückzahlungsklausel hier nicht weiter, kann sie unwirksam sein. Grund dafür ist ein Urteil des LAG Hamm. VVP stellt Ihnen die Details vor und liefert Ihnen am Ende einen Fortbildungsvertrag. |
LAG Hamm hält Weiterbildungsvereinbarung für unwirksam
Ein Arbeitgeber hatte mit einem Mitarbeiter eine Weiterbildungsvereinbarung geschlossen. Diese sah vor, dass der Mitarbeiter die Kosten zu erstatten hatte, wenn eine Kündigung erfolgt, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Noch während der Weiterbildungsmaßnahme kündigte der Mitarbeiter. Im Kündigungsschreiben führte er aus, dass ihm „bewusst sei, dass durch seine Weiterbildung noch Kosten offen seien“ und bat um „eine Rechnung der noch offenen Kosten“. Die daraufhin gestellte Forderung des Arbeitgebers wies er dann jedoch zurück. Der Arbeitgeber klagte erfolglos (LAG Hamm, Urteil vom 29.01.2021, Az. 1 Sa 954/20, Abruf-Nr. 220828).
Zum einen könnte aus der Mitteilung des Mitarbeiters, dass er „um eine Rechnung bitte“, nicht geschlossen werden, dass der Mitarbeiter den Anspruch anerkennen wollte. Hier fehle es schon an einem Rechtsbindungswillen. Der Mitarbeiter hätte in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich anerkennen müssen, dass er sich verpflichtet fühlt, die Kosten zu erstatten.
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