· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn unter einen Hut bringen ‒ so gelingt es in der Praxis
von Rechtsanwalt Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin
| Mit den neuen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung zum 01.10.2022 knüpft der Gesetzgeber die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn und eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden/Woche. Das führt dazu, dass bei Vereinbarung einer entsprechenden Wochenarbeitszeit die Geringfügigkeitsgrenze bzw. die geschuldete Arbeitszeit auf Jahresbasis leicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (VVP 9/2022, Seite 19). Das wirft Fragen der Umsetzung in der Praxis auf. VVP macht Sie damit vertraut und erläutert zugleich die Lösung für Betriebe in der Praxis. |
Arbeitsrechtliche Grundlagen
Bei der Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden/Woche ergibt sich, dass der Arbeitnehmer von Woche zu Woche Arbeitszeit im Umfang von zehn Stunden/Woche schuldet; nach den Bestimmungen des Mindestlohnrechts ist diese Stundenanzahl auch vom Arbeitgeber zu vergüten.
Lässt man einen derartigen Vertrag über das ganze Kalenderjahr „durchlaufen“, dann errechnet sich für ein Kalenderjahr (je nach Anzahl der Kalendertage bzw. vertraglich vereinbarten Arbeitstage) bei angenommen
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