· Fachbeitrag · Sonderzahlungen
Unter diesen Voraussetzungen lässt sich eine Sonderzahlung bei Krankheitstagen kürzen
von Rechtsanwalt Otfrid Böhmer, Director bei der WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
| Häufig werden Mitarbeitern in Vermittlerbetrieben neben dem Monatsgehalt auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgratifikationen oder Boni gezahlt. Vielfach möchten die Inhaber der Betriebe die Möglichkeit haben, diese Sonderzahlungen bei Krankheitstagen zu kürzen. VVP beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen das funktioniert. |
Kürzung ist rechtlich nach dem EFZG zulässig
Die rechtliche Zulässigkeit einer Kürzung aufgrund von Krankheitstagen war früher auch in der Rechtsprechung des BAG umstritten. Nunmehr ist seit längerem durch § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) der gesetzliche Rahmen für eine Kürzung wegen Krankheitstagen vorgegeben, der dies unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Eine Kürzungsvereinbarung muss somit die Voraussetzungen des § 4a EFZG beachten. Dieser lautet: „Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.“
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