· Nachricht · Transparenzregister
EuGH: Kein uneingeschränkter Zugang zu Transparenzregister
| Der uneingeschränkte Zugang der breiten Öffentlichkeit zu den personenbezogenen Daten von wirtschaftlich Berechtigten in den europäischen Transparenzregistern verstößt gegen die europäischen Grundrechte. Die entsprechenden Teile der EU-Geldwäscherichtlinie sind ungültig. Das hat der EuGH entschieden. |
Der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in die durch die Charta gewährleisteten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten ist, weder auf das absolut Erforderliche beschränkt, noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel (EuGH, Urteil vom 22.11.2022, Rs. C 37/20 und Rs. C 601/20, Abruf-Nr. 232635).
Wichtig | Anträge auf Einsichtnahme, die aus der breiten Öffentlichkeit ans deutsche Transparenzregister herangetragen werden, werden deshalb bis auf weiteres abgelehnt.