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Anrechenbarkeit von Quarantänezeiten auf den Erholungsurlaub?
| Der Neunte Senat des BAG hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Er will klären lassen, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte. |
Das BAG möchte vom EuGH wissen, ob das deutsche Recht mit Europarecht im Einklang steht. Denn nach deutschem Recht ist Urlaub nicht nachzugewähren, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub sich mit einer angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet und der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war (BAG, Beschluss vom 16.08.2022, Az. 9 AZR 76/22 (A), Abruf-Nr. 230781).