14.07.2021 · Nachricht · Urlaub
ArbG Osnabrück: Keine Kurzarbeit Null – keine Urlaubskürzung
| Der Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit nicht den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen kürzen, wenn keine Kurzarbeit Null zugrunde liegt. Das hat das ArbG Osnabrück entschieden. |
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