· Fachbeitrag · Urlaub
Unbezahlter Urlaub: Diese Spielregeln müssen Sie als Arbeitgeber kennen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Immer wieder fragen Mitarbeiter nach unbezahltem Urlaub ‒ etwa, weil ihnen der normale Urlaub nicht ausreicht, weil sie eine längere Auszeit für eine Weltreise wünschen oder weil sie die Elternzeit verlängern möchten. Doch hat der Mitarbeiter überhaupt einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub? Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten? Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? VVP macht Sie mit den Spielregeln vertraut. |
Unbezahlter Urlaub ‒ das sind die rechtlichen Spielregeln
Der bezahlte Erholungsurlaub ist im BUrlG geregelt und beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung mindestens 24 Tage im Jahr (§ 3 BUrlG). Dagegen ist der unbezahlte Urlaub nicht gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage grundsätzlich in Ihrem Ermessen als Arbeitgeber liegt. Ein Anspruch kann sich aber z. B. aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter ergeben, wie z. B. aus dem Arbeitsvertrag.
Wichtig | Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht nur in Sonderfällen, z. B. wenn der Mitarbeiter nahe Angehörige pflegen muss (maximal sechs Monate ‒ § 3 PflegeZG), er kranke Kinder unter zwölf Jahren betreuen muss (maximal zehn Tage pro Kind ‒ § 45 SGB V), er seinen Anspruch auf Elternzeit geltend macht, oder er unverschuldet in eine Notsituation geraten ist (z. B. Überschwemmung).
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