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  • · Fachbeitrag · Abschlusscourtage

    Insolvenz des VN: Was passiert mit der Abschlusscourtage bei Umstellung auf Notlagentarif?

    | Was passiert mit der Abschlusscourtage des Maklers, wenn der Krankenversicherungsvertrag bei Insolvenz des Versicherungsnehmers (VN) auf einen Notlagentarif umgestellt wird? Greift dann die Stornohaftung? VVP beantwortet diese Frage nachfolgend. |

     

    Umstellung auf Notlagentarif ‒ Anspruch auf reduzierte Abschlusscourtage

    Wird der Krankenversicherungsvertrag bei Insolvenz des VN von Gesetzes wegen umgestellt (§ 153 VAG, § 193 Abs. 7 VVG), reduziert sich die Abschlusscourtage wegen der damit verbundenen rückwirkenden Herabsetzung der Versicherungsprämie. Es greift nicht die Stornohaftung auf einen Notlagentarif. So sieht es das AG Köln, wenn in den Courtageregelungen für den Fall der Insolvenz nichts vereinbart ist (AG Köln, Urteil vom 13.07.2015, Az. 142 C 653/13, Abruf-Nr. 145356).

     

    Ohne vertragliche Regelung besteht nach Ansicht des Gerichts für den Makler nach § 652 BGB ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlusscourtage. Denn die Courtage teilt das Schicksal der Versicherungsprämie, und zwar im Guten wie im Schlechten. Das bedeutet: