· Fachbeitrag · Courtagerückforderung
Rückzahlung von Courtage nach Widerspruch eines Lebensversicherungsvertrags?
| Muss ein Versicherungsmakler seine komplette Abschlusscourtage an den Versicherer auch dann zurückzahlen, wenn ein Versicherungsnehmer (VN) dem Zustandekommen seines Lebensversicherungsvertrags erst nach etlichen Jahren widersprochen hat? Diese Frage stellt sich aufgrund der Rückabwicklungswelle von Lebensversicherungen auf Basis des BGH-Urteils vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11 ). |
Frage: Ist es rechtens, wenn ein Lebensversicherer im Falle einer erfolg-reichen vollständigen Vertragsrückabwicklung zugunsten des VN die seinerzeit ausgezahlte Courtage vom ehemals vermittelnden Makler zurückfordert? Ist die Forderung nicht bereits verjährt bzw. außerhalb des Courtagehaftungszeitraums, weswegen die Courtagerückforderung unberechtigt wäre? Oder kann der Ver-sicherer argumentieren, dass der Vertrag durch die Rückabwicklung so behandelt wird, als wäre er nie zustande gekommen und die courtageauslösenden Beiträge wären somit nie gezahlt worden?
Antwort: Es ist grundsätzlich rechtens, wenn ein Versicherer aufgrund einer widerspruchsbedingten Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags die seinerzeit ausgezahlte Courtage vom ehemals vermittelnden Makler zurückfordert ‒ auch nach einer langen Zeit, z. B. nach zehn Jahren. Vertragliche Regelungen zum Gesamthaftungszeitraum (z. B. von 60 Monaten) verhindern bei widerspruchsbedingten Rückabwicklungen von Verträgen nicht die Pflicht des Vermittlers, die Courtage zurückzuzahlen. Lesen Sie nachfolgend die ausführliche Begründung.
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