· Fachbeitrag · Altersversorgung
Garantiezinssenkung in der Lebensversicherung: Folgen für die betriebliche Altersversorgung
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| Die Garantiezinssenkung in der Lebensversicherung zum 01.01.2022 hat Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV). Vielleicht wurden Sie auch schon deswegen von Ihren bAV-Kunden angesprochen. In jedem Fall sollten Sie die Rechnungszinssenkung in Ihrer Beratung angemessen berücksichtigen. VVP liefert Ihnen das Rüstzeug und gibt Ihnen und Ihren bAV-Kunden Handlungsempfehlungen an die Hand. |
Rechnungszinssenkung als Folge des Niedrigzinsumfelds
Zum 01.01.2022 wurde der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung von zuletzt 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent reduziert (§ 2 DeckRV). Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, den die Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der Deckungsrückstellungen höchstens verwenden dürfen. Umgangssprachlich wird der Höchstrechnungszins oft mit dem Garantiezins gleichgesetzt, also dem Zins, der bei Abschluss des Versicherungsvertrags für die gesamte Laufzeit des Vertrags auf die Sparbeiträge garantiert wird. Beide Werte stimmen auch regelmäßig überein.
Die Absenkung des Höchstrechnungszinses ist letztlich Ausdruck und logische Konsequenz des anhaltenden Niedrigzinsumfelds. Festverzinsliche Wertpapiere rentieren in Deutschland seit einigen Jahren mit Negativrenditen von - 0,1 bis - 0,3 Prozent (Quelle: Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Januar 2022). Das Niedrigzinsumfeld stellt Versorgungsträger wie die Versicherungsbranche vor große Herausforderungen: einerseits befinden sich im Bestand Verträge aus der Historie mit hohen Garantiezinsen von bis zu vier Prozent sowie Verträge, die auf Basis alter Rechnungsgrundlagen (DAV Tafeln 1994 R), d. h. mit einer geringeren Lebenserwartung als in den aktuellen Tafeln DAV 2004R zugrunde gelegt, kalkuliert wurden. Auf der anderen Seite wird es immer schwieriger, die nötigen Kapitalerträge auf der Anlageseite zu erzielen.
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