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  • · Nachricht · Altersvorsorge

    BGH: Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Altersvorsorgevertrag ist unwirksam

    | Die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten ist unwirksam. Dies hat der BGH entschieden. |

     

    Die Sparkasse verwendet in ihren Sonderbedingungen für die Altersvorsorgeverträge u. a. die folgende Bestimmung: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei der angefochtenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die nicht klar und verständlich ist und dadurch die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteiligt.

     

    Die Vertragspartner der Sparkasse können die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lässt nicht erkennen, ob die Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, werden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt. Außerdem erfährt der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er gegebenenfalls mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet wird. Die Klausel benennt für die Abschluss- und Vermittlungskosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital bezieht. Sie lässt den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen. Danach kann der Verbraucher die Größenordnung der Abschluss- und Vermittlungskosten nicht absehen, mit denen er bei Vereinbarung einer Leibrente von der Sparkasse belastet werden soll. Der Sparkasse wäre die gebotene Eingrenzung der Kosten der Höhe nach möglich gewesen (BGH, Urteil vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22, Abruf-Nr. 238431).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 1 | ID 49805146