· Fachbeitrag · ARBEITNEHMER-SPARZULAGE
Arbeitnehmer-Sparzulage & Co.: BMF veröffentlicht Anwendungsregeln ab 2024
| Der Gesetzgeber hatte mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vermögenswirksame Leistungen und Vermögensbeteiligungen ab 2024 attraktiver gemacht. Jetzt hat das BMF die Anwendungsregeln ‒ u. a. zur Arbeitnehmer-Sparzulage ‒ in einem Schreiben konkretisiert. Ein Überblick. |
Das ist die Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Einzahler ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Das eingezahlte Geld erhält nach Ablauf der Vertragszeit der Arbeitnehmer. Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nicht vom Arbeitgeber gewährt. Vielmehr muss der Arbeitnehmer mit seiner Einkommensteuererklärung ganz oben auf dem Mantelbogen beim Finanzamt einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage stellen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen, setzt das Finanzamt die Arbeitnehmer-Sparzulage fest.
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