· Fachbeitrag · Basisrente/Erbschaftsteuer
Hinterbliebenenabsicherung in Basisrente und Jahreswert-Besteuerung in der Erbschaftsteuer
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Bei vererbten Rentenbezugsrechten stellt sich immer die Frage nach der Besteuerung. Auch bei Basisrenten („Rürup-Renten“) kann diese Problematik auftreten. Verstirbt der Versicherungsnehmer und umfasst der Basisrentenvertrag eine Hinterbliebenenabsicherung, schlägt das Finanzamt zu. Ausweg vor einer sofortigen Besteuerung bietet dann ein Antrag auf Besteuerung nach dem Jahreswert. Dies entspricht gewissermaßen einer Art Zuflussbesteuerung. Wie sich dies in der Praxis auswirkt und wann sich der Antrag lohnt, beleuchtet VVP anhand mehrerer Beispiele. |
Vermögensanfall bei der Basisrentenversicherung
Hinterbliebenenleistungen aus einer kapitalgedeckten Basisrentenversicherung unterliegen der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Leistungen rechnen damit zum steuerpflichtigen Erwerb, sind entsprechend zu bewerten und mit dem Kapitalwert anzusetzen. Da es sich um lebenslange Leistungen handelt, richtet sich die Bewertung des Kapitalwerts nach § 14 Abs. 1 BewG. Danach ist ein Vielfaches des Jahreswerts der Leistungen anzusetzen.
Der Jahreswert umfasst nach den §§ 15 und 16 BewG den Jahresbetrag der voraussichtlich zufließenden Rentenzahlungen. Der anzusetzende Vervielfältiger wird aus den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts ermittelt. Maßgebend ist die Sterbetafel, die zum 01.01. des Todesjahrs veröffentlicht worden ist. Der sich danach ergebende Kapitalwert muss unter Berücksichtigung von Zwischen- und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vor- und nachschüssige Zahlungsweise berechnet werden.
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