· Nachricht · Berufskrankheit/Gesetzliche Unfallversicherung
Hepatitis B als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten anzuerkennen
| Die Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmanns kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat das BSG entschieden. |
Ein Mann war Mitglied, Wehrführer und Bergretter der Freiwilligen Feuerwehr. Er verrichtete klassische Löschtätigkeiten, versorgte Verkehrsunfallverletzte und rettete Wanderer, Kletterer und Gleitschirmflieger aus unwegsamen Gelände. 2017 erkrankte er an Hepatitis B. Mit dem Urteil des BSG steht nun fest, dass Hepatitis B als Berufskrankheit bei dem Feuerwehrmann anzuerkennen ist. Denn der Mann war bei seiner Tätigkeit Infektionsgefahren besonders ausgesetzt, weil er dabei unvermeidbar Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränenflüssigkeit hatte. Auf eine konkret nachgewiesene Infektionssituation oder eine bestimmte Anzahl von Einsätzen mit Kontakt zu verletzten Personen kommt es für die Anerkennung der Berufskrankheit Nummer 3101 nicht an (BSG, Urteil vom 22.06.2023, Az. B 2 U 9/21 R, Abruf-Nr. 235977).
Weiterführender Hinweis
- Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ‒ Rechtsprechungsübersicht → Abruf-Nr. 43957341