· Nachricht · Betriebliche Altersversorgung
Pensions-Sicherungs-Verein: 30-jährige Verjährungsfrist für kapitalisierte Betriebsrentenansprüche
| Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der bAV. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des PSV verjähren daher in 30 Jahren ‒ und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ( BAG, Urteil vom 21.01.2025, Az. 3 AZR 45/24, Abruf-Nr. 247387 ). |
Quelle: ID 50375147