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  • · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

    Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entschädigen?

    | Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Dies hat das LSG Rheinland-Pfalz entschieden. |

     

    Gastronomieleiter G ist bei einer GmbH beschäftigt, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dies galt auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers. Dabei teilte der Krankenhausträger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. G nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführt. Den Antrag des G auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Seine Klage hatte keinen Erfolg (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2021, Az. L 2 U 159/20, Abruf-Nr. 224572, rechtskräftig):

    • Ein Arbeitsunfall liegt nach Ansicht des LSG nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe. G sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen, noch habe eine den G zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts bestanden.
    • Da G keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, wie z. B. eine Krankenschwester, hat das LSG die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen.

     

    Wichtig | Entscheidend war für das LSG, dass es an einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang zwischen Impfung und versicherter Tätigkeit fehlt. Dieser Fall wäre vermutlich auch so entschieden worden, wenn der Arbeitnehmer nicht gegen Influenza, sondern gegen ein anderes Virus wie z. B. Covid-19 geimpft worden wäre.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 4 | ID 47634266