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Beitragszuschuss zur PKV ‒ nur die Hälfte des Basistarifs
| Immer wieder kommt es zum Streit um Leistungen der Grundsicherung im Alter bei privat Krankenversicherten. Aktuell hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden: Für die Obergrenze des Beitragszuschusses nach § 32 Abs 4 S. 2 Nr. 1 SGB XII ist die Hälfte des Beitrags im (konkret-individuellen) Basistarif maßgeblich, den die betroffene Person der privaten Krankenversicherung zu leisten hat oder ‒ soweit sie nicht im Basistarif versichert ist ‒ nach einem Wechsel in diesen Tarif zu leisten hätte (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.07.2021, Az. L 8 SO 246/19, Abruf-Nr. 227208 ). |
Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 2 | ID 47966356