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  • 17.11.2023 · Nachricht · Krankenversicherung

    LSG Baden-Württemberg: Übergangsgewinn unterliegt der Beitragspflicht freiwillig Krankenversicherter

    | Ein durch den Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung hin zur Bilanzierung bedingter Übergangsgewinn stellt Arbeitseinkommen dar und unterliegt der Beitragspflicht freiwillig Krankenversicherter. Bei der Verteilung eines Übergangsgewinns auf drei Jahre handelt sich um eine Billigkeitsregelung, um steuerliche Härten im Einzelfall zu vermeiden, und nicht um eine einkommensmindernde steuerliche Vergünstigung. Dies hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt. |