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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Arglistiges Verhalten des Versicherungsmaklers ist Versicherungsnehmer zuzurechnen

    | Nimmt ein Makler in einem Versicherungsantrag falsche Daten auf und ändert sie nicht, obwohl der Versicherungsnehmer (VN) ihn darauf hinweist, und unternimmt er ansonsten auch nichts, den Versicherer entsprechend zu informieren, handelt er arglistig. Dieses arglistige Verhalten des Maklers ist dem VN zuzurechnen, weswegen der Versicherer den Vertrag zu Recht anfechten und eine Entschädigungszahlung im Schadensfall verweigern darf. Zu diesem Ergebnis ist das LG Saarbrücken gelangt. Der folgende Beitrag stellt Ihnen das Urteil vor. |

    Makler gibt falsches Baujahr an

    Ein Versicherungsmakler vermittelte im Jahr 2010 für ein Ehepaar eine Wohngebäudeversicherung. Im Antrag gab er für das Gebäude das Baujahr 1998 an. Tatsächlich war es aber im Jahr 1958 gebaut und in den Jahren 1998 bis 2000 umfangreich saniert worden. Der Ehemann unterschrieb den Antrag mit der vom Makler erfassten falschen Angabe, ohne den Antrag inhaltlich noch einmal zu prüfen.

     

    Mit Erhalt des Versicherungsscheins fiel dem Ehepaar der Fehler auf. Darüber informierte die Ehefrau den Makler. Seine Reaktion: Wegen der Renovierungsarbeiten, beginnend 1998, habe das jedoch seine Richtigkeit.