· Fachbeitrag · Haftung
OLG Dresden: Makler haftet wegen eines unterlassenen Hinweises auf PKV-Wechselmöglichkeit
| Die Hinweis- und Beratungspflichten des Maklers gegenüber einem Kunden beim Wechsel in die private Krankenversicherung gehen weit. Verletzt der Makler seine Aufklärungspflicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Das zeigt ein Fall, den das OLG Dresden entschieden hat. VVP stellt Ihnen das Urteil vor und erläutert dessen Bedeutung für Ihr Tagesgeschäft. |
Beratung zum Wechsel bei bevorstehender Verbeamtung
Im konkreten Fall ging es um eine Dame, die im Mai 2013 ‒ u. a. wegen einer bervorstehenden Verbeamtung ‒ von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln wollte. Bei einer Internetrecherche hatte sie ihre Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines Maklerverbunds eingegeben.
Daraufhin hatte sich ein Makler bei ihr telefonisch gemeldet. Die Kundin erläuterte ihm in dem Gespräch, dass sie sich wegen einer anstehenden, hinsichtlich des Zeitpunkts aber noch offenen Erstverbeamtung nach Wechselmöglichkeiten erkundigen wolle. Auf die Frage nach Vorerkrankungen gab sie eine Parkinson-Erkrankung an.
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