· Fachbeitrag · Haftung/Büro-Organisation
Welche unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen von Maklern gelten
| Immer wieder stellt sich Maklern die Frage, welche Unterlagen wie lange und in welcher Form aufzubewahren sind. In diesem Zusammenhang erreicht VVP die Frage eines Maklers mit Blick auf § 22 VersVermV. |
Frage: Wie lange gilt die Aufbewahrungsfrist für Versicherungsangebote und Beratungsunterlagen, auch und gerade, wenn der Interessent/Kunde letztlich keinen Versicherungsvertrag abschließt? Gemäß § 22 VersVermV beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Angebot erstellt wurde. Dabei wird nicht zwischen den Versicherungssparten Sach, Leben und Kranken unterschieden. Gelten die fünf Jahre generell? Oder sind bestimmte Unterschiede zu beachten?
Antwort: Ein Versicherungsmakler ist gesetzlich dazu verpflichtet, unterschiedliche Aufbewahrungsfristen einzuhalten. So müssen etwa Versicherungsangebote aus allen Sparten sechs Jahre und Beratungsunterlagen fünf Jahre aufbewahrt werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Vertragsabschluss zustande gekommen ist. Die jeweiligen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus unterschiedlichen Rechtsbereichen wie dem Handelsrecht, Versicherungsvermittlungsrecht und Steuerrecht und können variieren.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VVP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig