· Fachbeitrag · Maklerhaftung
LG Hamburg bejaht Quasideckung und verwirft Haftungsbeschränkungsklausel des Maklers
| Ein Versicherungsmakler haftet dem Versicherungsnehmer (VN) gegenüber bei mangelnder Eindeckung eines bestimmten Risikos so, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz für den VN besorgt (Quasideckung). Eine zwischen dem Makler und dem VN vereinbarte Haftungsbeschränkung, die nur bei Vorsatz des Maklers greifen soll, ist unwirksam. Das entschied das LG Hamburg. VVP beleuchtet die Entscheidung für Sie. |
Fehlender Versicherungsschutz wird fingiert
Das LG Hamburg stellt klar: Ein Versicherungsmakler hat weitgehende Pflichten (LG Hamburg, Urteil vom 09.09.2021, Az. 413 HKO 27/20, Abruf-Nr. 225009).
- Der Makler muss für den VN einen individuellen und an das Risiko angepassten Versicherungsschutz besorgen, von sich aus das Risiko untersuchen und ungefragt über seine Bemühungen unterrichten.
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