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  • · Fachbeitrag · Maklervollmacht/Maklervertrag

    Widerruf der Maklervollmacht oder Kündigung des Maklervertrags: Was in den Fällen gilt

    | Es kommt immer wieder vor, dass ein Kunde den Maklervertrag kündigt, ohne zugleich die Maklervollmacht zu widerrufen. Oder umgekehrt: Der Kunde widerruft die Maklervollmacht, ohne den Maklervertrag zu kündigen. Genügt es, nur den Maklervertrag zu kündigen oder nur die Vollmacht zu widerrufen? Welche Konsequenzen ergeben sich in beiden Fällen für den Makler? VVP klärt auf. |

    Grundsatz: Kunde kann jederzeit das Maklermandat beenden

    Ein Kunde kann die Maklervollmacht jederzeit widerrufen bzw. den Maklervertrag grundsätzlich jederzeit kündigen. Begründung: Der Versicherungsmakler ist „treuhänderischer Sachwalter“ seines Kunden. Aufgrund des besonderen Vertrauens, das der Kunde seinem Makler entgegenbringt, verrichtet er „Dienste höherer Art“, vergleichbar mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Daraus leitet sich ab, dass der Maklerkunde grundsätzlich keine Kündigungsfrist einhalten muss. Ist zwischen dem Makler und seinem Kunden wirksam nichts anderes vereinbart, kann der Kunde jederzeit fristlos kündigen (§ 627 Abs. 1 BGB). Er braucht für seine fristlose Kündigung auch keinen wichtigen Grund (gemäß § 626 BGB).

    Individuell vereinbarte Kündigungsfristen einhalten

    Nur ausnahmsweise muss der Kunde eine im Maklervertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Das ist dann der Fall, wenn der Makler und sein Kunde den Maklervertrag nebst der darin eindeutig geregelten Kündigungsfrist individuell vereinbart haben (eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wäre nach § 626 BGB aber immer noch möglich).