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ESG: Abfragepflichten nun auch für § 34f- und § 34h-Vermittler
| Auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO unterliegen seit dem 20.04.2023 der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dazu wurde nun die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geändert. |
Hintergrund | Konkret wird in § 11a Abs. 3 S. 3 FinVermV der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Damit wird ein bisher bestehender Fehler korrigiert; der hatte bis dato dazu geführt, dass seit dem 02.08.2022 zwar Banker, Vermögensverwalter, Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach und auch Versicherungsvermittler die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abfragen und dazu passende Produkte empfehlen müssen ‒ jedoch nicht nach § 34f und § 34h GewO Zugelassene.
Weiterführender Hinweis
- Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. vom 19.04.2023 → Abruf-Nr. 234821