· Fachbeitrag · Vermittlerrecht
Beratungsverzicht darf vorformuliert sein ‒ gesondertes Dokument ist nicht erforderlich
von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
| Ein Beratungsverzicht nach § 6 Abs. 3 VVG darf auch auf vorformulierten Formularen erfolgen, sofern er optisch deutlich hervorgehoben und eigenhändig unterschrieben ist. Ein gesondertes Dokument ist nicht erforderlich, um wirksam auf eine Beratung und ggf. auch auf die Dokumentation dieser Beratung zu verzichten. Dies hat das OLG Nürnberg für einen vom Versicherer verwendeten Beratungsverzicht entschieden. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis. |
Beratungsverzicht des VN gegenüber dem VU
Der Versicherungsnehmer (VN) kann auf die Beratung und Dokumentation nach § 6 Abs. 3 VVG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
Streit um Wirksamkeit eines Beratungsverzichts
Im Urteilsfall hatte ein Mann nach einem etwa 45-minütigen telefonischen Beratungsgespräch mit dem Versicherer ein Antragsformular für eine fondsgebundene Basis-Rentenversicherung (Rürup-Rente) erhalten. Darin war die Option „Ich verzichte auf die Beratung“ bereits vorgedruckt und angekreuzt. Der Mann unterschrieb diesen Beratungsverzicht eigenhändig.
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